WOMO Anmietung nicht mehr mit Führerscheinklasse B

  • Beim Stammtisch bin ich über eine interessante Diskussion gestolpert KLICK


    Betroffen sind eigentlich nur diejenigen, die einen Führerschein nach den neuen Richtlinien haben, sprich Klasse B statt Klasse 3


    Damit darf man nur 3,5 t fahren, WOMOs scheinen aber schwerer zu sein


    Für schwerere Fahrzeuge ist Klasse C1 nötig.


    Jahrelang war es nun scheinbar so, dass die Vermieter das akzeptiert haben, in Wahrheit war es wohl Fahren ohne gültigen Führerschein. Was bei einem Schaden oder gar Personenschaden draus hätte entstehen können, mag man gar nicht überlegen.


    Nun wachen die Vermieter wohl auf und akzeptieren Klasse B nicht mehr


    Ich hab das jetzt mal so zusammen gefasst, wenn was falsch ist und jemand mehr Infos hat, wäre es schön, wenn er es hier posten könnte

  • Ich hab jetzt mal geguckt, was mein FS sagt (von Mai 1979):


    Ich darf fahren:
    A1 B C1(171) BE C1E M L(174,175) T/S (181)



    Krafträder (Leichtkrafträder) - Zweiräder, auch mit Beiwagen - mit
    einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
    einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
    einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg


    Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
    symmetrisch angeordneten Rädern
    einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
    einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
    einer Leistung von bis zu 15 kW


    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
    mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
    gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,


    auch mit Anhänger
    mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
    mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt (bisher Klasse BE).


    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit
    einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg


    Kraftfahrzeuge
    (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
    mit einer zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
    gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,


    auch mit Anhänger
    mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
    einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
    zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
    (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war)

    Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
    einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
    einer zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg


    Zugmaschinen (nationale Klasse)
    die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
    mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und


    Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie
    mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden


    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
    jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
    Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


    Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) - Zweiräder, auch mit Beiwagen – (bisher Klasse M) mit
    einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
    einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
    einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren
    Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.


    Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit
    einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
    einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
    einer maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    einer maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)


    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit
    einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
    einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw.
    einer maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    einer maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
    Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen).


    Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste (also Busse, das ist die 171!!!)


    Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden (das ist die 174)


    Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (das ist die 175)


    Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (das ist die 181)


    Wer weiss sowas schon....


    Jedenfalls WoMo dürfte ich wohl, da ich ja sogar Busse bis zu 7,5 t fahren darf....

  • Bei Coachmen wird man nicht wirklich klüger, alle Größen scheinen das selbe zu wiegen:


    >>> Coachmen Freelander <<<


    Glücklicherweise kann das mir auch egal sein. Ich könnt mir aber vorstellen dass sie mal richtig nachwiegen und dann einen C24 mit 3,5Tonnen anbieten.

  • Es wird künftig wichtig werden


    Genauso wie bei uns auf der Arbeit. Die ganzen jungen Gärtner haben zwar die Klasse B, aber damit dürfen sie ja nix wesentliches fahren. So kümmere ich mich jedes Jahr darum, dass diverse Junggärtner die Führerscheinklassen C1, C1E oder CE bekommen. Was das kostet ist unglaublich, aber die Steuerzahler haben's ja, danke EU

  • Dass die Dinger schwer sind ist uns ja immer klar gewesen. Nur ... wie schwer war nie rauszubekommen. So ein C30 mit slide out könnte ev. die 7,5 Tonnen schon ankratzen.


    Bei Coachmen wird man nicht wirklich klüger, alle Größen scheinen das selbe zu wiegen:


    Laut dieser Website wiegt ein C30 knapp über fünf Tonnen. Da hast Du also noch eine Menge Luft nach oben, bevor Du bei 7,5 Tonnen bist. Selbst mit Slide-Out und vollen Tanks dürftest Du immer noch klar unter 7,5 Tonnen liegen.

    Ich könnt mir aber vorstellen dass sie mal richtig nachwiegen und dann einen C24 mit 3,5Tonnen anbieten.


    Selbst ein kleiner C19 ohne alles mit nix wiegt schon fast 4 Tonnen. Ist ja vor allem Motor, Getriebe und Unterbau mit Achsen etc. die Gewicht machen, da tun sich die Wohnmobile unterschiedlicher Länge nicht so wahnsinnig viel. Da müsste also von Herstellerseite was passieren, um ein entsprechendes Wohnmobil unter 3,5 Tonnen anbieten zu können. Ich weiss nicht wie viele Touristen jetzt davon betroffen sind und auf ein WoMo unter 3,5 Tonnen angewiesen wären, aber ich könnte mir vorstellen, dass der Markt viel zu klein ist, als dass ein Wohnmobil extra dafür hergestellt wird.

  • Ob da jemand nach schaut oder nicht, ist ja erst mal nebensächlich
    Was ist bei einem Schaden, womöglich noch Personenschaden?


    Genau das ist wohl das Problem


    Anscheinend hat es bis jetzt niemand interessiert, aber die jüngeren mit den Mager-Führerscheinen kommen langsam nach. Und rein rechtlich dürfen sie nunmal nicht mehr als 3,5 t fahren. Die Zusatzhaftpflichtversicherungen sind ja nach deutschem Recht. Und da kann ich mir vorstellen, dass da bei teuren Schäden oder gar Personenschäden schonmal die Frage aufkommen kann, durfte der denn sowas überhaupt fahren

  • Auch für die A Wohnwagen (knapp unter12 Tonnen) reicht der deutsche Führerschein bis 3,5 Tonnen. Es werden die Klassen anerkannt, dabei wird kein Unterschied zwischen der allem Klasse drei oder dem B bis 3,5 Tonnen. Diese wird als gleichwertig zu amerikanischen Pkw Klasse anerkannt, die bis knapp 12 Tonnen reicht.


    Beim Schadensfall gilt das Recht des Landes, in dem der Schaden passiert ist, nicht deutsche Führerschein-Klassen.

  • Beim Schadensfall gilt das Recht des Landes, in dem der Schaden passiert ist, nicht deutsche Führerschein-Klassen.

    Natürlich!


    Nur: wir alle hier mieten diesen Wohnmobile mit einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung, die die in USA angebotenen Haftpflichtversicherungen lächerlich niedrig sind.
    Und diese zusätzliche Haftpflichtversicherung wird nach deutschem/europäischem Recht abgeschlossen.


    Ich bin kein Rechtsanwalt und auch kein Versicherungsfritze. Aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass bei einem Unfall sich diese Haftpflichtversicherung weigert zu bezahlen. Denn für diese Versicherung gilt ja europäisches/deutsches Recht und nach diesem wäre es dann "Fahren ohne gültigen Führerschein", also nicht versichert.


    LG
    Beate

  • Denn für diese Versicherung gilt ja europäisches/deutsches Recht und nach diesem wäre es dann "Fahren ohne gültigen Führerschein", also nicht versichert.


    Wenn in dem Land, in dem Du unterwegs bist, der PKW-Führerschein dazu berechtigt, Fahrzeuge bis 12 Tonnen zu fahren, dann fährst Du auch nicht ohne gültigen Führerschein.
    Umgekehrt würde ein Amerikaner in Deutschland ohne gültigen Führerschein fahren, wenn er einen 12Tonner bewegt, weil der PKW-Führerschein bei uns eben nicht dazu berechtigt.


    So würde ich das zumindest interpretieren.

  • Tatsache ist, dass einem User des Stammtischs mitgeteilt wurde, dass er das gemietete Wohnmobil nur nutzen darf, wenn er die Klasse C1 vorweisen kann, er hat aber nur B. Er hat nun 14 Tage Zeit zu stornieren, wenn er keinen C1 Schein hat.


    Interessant ist auch was Petra geschrieben hat, sie ist bekanntermaßen Rechtsanwältin beim ADAC KLICK

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