Prima
REHs Beyond 4 Corners Tour 2012 oder wonach jagen wir diesmal oder fliehen wir ... live
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Na das klingt ja schonmal irgendwie ganz positiv.
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Meine 7659 Meilen sind jetzt auch auf dem Konto.
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Na geht doch.
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Also haben wir jetzt 3x5049 M&Ms bekommen - ist doch schon mal was.
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Ein neues Urteil, das eigentlich sinngemäß auch auf meinen Fall anwendbar ist:
ZitatEin Flugausfall begründet einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das gilt auch für den Fall, dass daraufhin der Anschlussflug verpasst wird, vorausgesetzt das Flugunternehmen hat sich nicht ausreichend darum bemüht, das zu verhindern. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 451 C 9817/11), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Hannover über Frankfurt am Main nach Bangkok gebucht. Der Inlandsflug fiel aus. Die Maschine nach Bangkok erreichte der Fluggast nicht mehr, musste dann über München fliegen und kam erst mit 24-stündiger Verspätung in Bangkok an.
Der Kläger habe deswegen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Der Anspruch auf Ausgleich gelte nicht nur für den ausgefallenen Flug, sondern auch, wenn es bei direkten Anschlussflügen zu Verspätungen kommt, urteilte das Gericht. Die Fluggesellschaft habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Flugannullierung zu vermeiden. Nicht einleuchtend sei zum Beispiel, warum sie kein Ersatzflugzeug von einem anderen deutschen Flughafen nach Hannover gebracht habe.
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Ich glaube ihr redest du dir ein Urteil schoen. Du muesstest UA in den USA verklagen. Alles andere ist fuer mich nicht logisch.
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Ich glaube - unabhängig davon ob ich überhaupt klagen würde -, dass du da falsch liegst, Andi.
BGH X ZR 71/10
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Zitat
Ich glaube - unabhängig davon ob ich überhaupt klagen würde -, dass du da falsch liegst, Andi.
BGH X ZR 71/10
Nein. Entscheidender Unterschied zu deinen Fall, hier ist der Abflughafen aus einen EU-Land. Bei dir nicht. Deshalb greift im ersten Fall auch die EU-Verordnung.
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Nope.
Es gilt natürlich in gleicher Weise auch der Ankunftsflughafen.
ZitatDer vertragsgemäße Abflugort und der vertragsgemäße Landungsort sind Erfüllungsorte einer Flugreiseleistung!
Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist der Erfüllungsort unabhängig vom Vertragsstatut sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.
Im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden.
Es kann also sowohl am Abflugort, wie auch am Ankuftsort eine Klage wegen Ausgleichzahlung gegen das Luftfahrtunternehmen eingereicht werden.
BGH, Urteil vom 18.01.2011 – X ZR 71/10
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Es gilt natürlich in gleicher Weise auch der Ankunftsflughafen.
Und der war Chicago -
Nein, der Ankunftsflughafen des Tickets war Düsseldorf...
- diesen Fall hat natürlich noch niemand durchgeklagt bis zum EuGH - und ich werde das wohl auch nicht machen.
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Aber wenn denn nicht die EU-Richtlinien greifen, dann müsste das hier gelten:
Das US-Verkehrsministerium stärkt die Fluggastrechte | Billigflüge Blog
Interessant ist dabei folgende Passage
ZitatDabei erhalten internationale Fluggäste bei einer über vierstündigen Verspätung am Ankunftsort den doppelten Ticketpreis bzw. maximal 800 Dollar von der Gesellschaft zurück.
Hier im Original
ZitatThe new rules also double the amount of money passengers are eligible to be compensated for in the event they are involuntarily bumped from an oversold flight. Previously, bumped passengers were entitled to cash compensation equal to the one-way value of their tickets, up to $400, if the airline was able to get them to their destination within a short period of time (within 1 to 2 hours of their originally scheduled arrival time for domestic flights and 1 to 4 hours for international flights). If they were delayed for a lengthy period of time (more than two hours after their originally scheduled arrival time for domestic flights and 4 hours for international flights), they were entitled to double the one-way price of their tickets, up to $800. Under the new rule, bumped passengers subject to short delays will receive compensation equal to double the one-way price of their tickets, up to $650, while those subject to longer delays would receive payments of four times the one-way value of their tickets, up to $1,300. Inflation adjustments will be made to those compensation limits every two years.
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